Inhalt: | Die seit dem 1. Januar 2002 wirksame Schuldrechtsreform hat erhebliche Auswirkungen auch auf die Funktionalität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wobei neuerdings sogar Arbeitsverträge als AGB geprüft werden können.
Beispiele? Bitteschön: - Zur Wirksamkeit pauschalierter Schadensersatzansprüche muß jetzt ausdrücklich dem Vertragspartner ermöglicht werden, den Nachweis eines niedrigeren Schadens zu führen. - Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit sind ebenso unwirksam wie Haftungsausschlüsse für Körperschäden. - Die Möglichkeit der Vertragsauflösung darf nicht mehr eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. - Verjährungsklauseln für neue Sachen dürfen grundsätzlich zwei Jahre, für gebrauchte Sachen ein Jahr nicht unterschreiten. - Von der gesetzlichen Regelung abweichende Gefahrübergangsklauseln im Verbrauchsgüterkauf sind unwirksam. - Bei Nichtverbrauchern tritt Verzug immer spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ein, bei Verbrauchern nur dann, wenn in der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen wird. - Im Verbraucherverkehr betragen die Verzugszinsen mindestens 5% über dem Basiszinssatz, im Unternehmerverkehr mindestens 8% über dem Basiszinssatz. - wegen des Unternehmerregresses in § 478 Abs. 5 BGB müssen in den AGB Vorkehrungen getroffen werden, die diesen Regress weitgehend einschränken.
Grundsätzlich wird die Wirksamkeit von AGB-Klauseln in Zukunft im Verbraucherverkehr wesentlich strenger geprüft als im Unternehmerverkehr.
Sie sehen: Wer jetzt noch mit alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet, darf sich nicht wundern, wenn ein Gericht diese AGB mit dem Prädikat versieht: Alles Ganz Bedenklich!
(Copyright 2002: www.anwaltsbuero.com) |