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Titel:Der fehlende Antrag
Inhalt:Es war einmal ein Monopolunternehmen mit einem unerschöpflichen Vorrat an Telefonnummern. Eines Tages kam der Staat in die missliche Lage, das Telefonunternehmen privatisieren zu müssen. Damit der alten Telefonchef nicht traurig wurde, durfte er vierhundert Millionen Telefonnummern erst einmal behalten.

Natürlich gab es bald neue private Telefonunternehmen. Um die Vergabe von Telefonnummern gerecht zu regeln, machte der Staat ein Gesetz: Alle Unternehmen müssen bei der Regulierungsbehörde einen Antrag stellen, um Telefonnummern zu erhalten. Weil die Staatskasse aber leer war, sollten alle Antragsteller für zugeteilte Rufnummern mehr als das Fünfzehnfache des Verwaltungsaufwands zahlen, für nicht zugeteilte Nummern immer noch mehr als das Dreifache.

400 Millionen DM für das Nummern-Vorratslager waren dem alten Telefonchef natürlich zu viel und deshalb stellte er überhaupt keinen Antrag, sondern betrachtete das große Telefonnummernlager als sein eigenes, obwohl es ja eigentlich vom Staat gekommen war.

Die jungen Telefonchefs hatten aber keine Telefonnummern, und so mussten sie welche bei der Regulierungsbehörde beantragen und zähneknirschend zahlen. So sollte der Chef von ISIS für 32000 Rufnummern 38500 DM bezahlen, der Chef von O2 gar für 2300000 Nummern 2,3 Millionen DM. Beide Chefs waren empört und ärgerten sich über den alten Telefonchef, der vielen jungen Chefs schon Schwierigkeiten gemacht hatte und jetzt auch noch heimlich über die Gebührenbescheide grinste. Also klagten sie gegen den Staat.

Die Regulierungsbehörde konnte gar nicht verstehen, worüber sich die jungen Chefs so aufregten: Schließlich sei die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden, und da sei doch alles ganz klar geregelt und nichts anderes habe die Verwaltung gemacht und wo käme man denn hin, wenn jetzt jeder seine eigenen Rechtvorstellungen durchsetzen wolle. Der alte Chef nickte heftig zustimmend mit dem Kopf. Die Regulierungsbehörde gewann die erste Instanz, die jungen Telefonchefs die zweite, und so hatte jeder schon mal mit einem Gläschen Sekt auf die Gerechtigkeit angestoßen, bevor die Sache beim Bundesverwaltungsgericht landete.

Die obersten Verwaltungsrichter meinten nun, dass das staatliche Gesetz zwar verfassungsgemäß sei. Man habe aber auch neuerdings europäische Richtlinien zu berücksichtigen, und da gebe es doch diese Vorschrift des Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 97/13, der es zwar erlaube, für die Zuteilung von Rufnummern, die eine knappe Ressource darstellten, eine Gebühr zu erheben. Wenn jedoch, so überlegten die klugen obersten Verwaltungsrichter, auch noch der Wettbewerb gefördert werden solle, so gehe es doch eigentlich nicht, von neuen Telefonchefs Gebühren zu kassieren, während das nationale Gesetz es nicht ermöglicht, auch den alten Chef zur Kasse zu bitten. Wahrscheinlich, so die Bundesverwaltungsrichter, verstößt eine solche Gebühr gegen die europäische Richtlinie 97/13, da fragen wir doch mal beim Europäischen Gerichtshof nach, ob wir diese Vorschrift richtig verstehen, bevor wir die Gebührenbescheide aufheben.

Genau so ist sie zu verstehen, meinte das europäische Gericht in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2005 (Aktenzeichen C-327-328/03). Da hat der alte Chef aber gekuckt – und die Regulierungsbehörde erst: Nichts wird's mit den schönen teuren Gebührenbescheiden! Und weil die Staatskasse immer noch leer ist, wird der Staat sich jetzt etwas anderes einfallen lassen müssen.
Rechtsvorschrift:§ 43 TDG
Datum:13.11.05
Verfasser:Thomas Breitenbach
Fundstelle: 
e-mail:thomas@anwaltsbuero.com


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