Beiträgedatenbank
 Alles  Neu  Suchen  Auswahl  Detail 

Titel:Schmerzensgeld fürs Kiffen und Fixen
Inhalt:Kann Drogenmissbrauch unter dem Aspekt, Entschädigung zu bekommen, lohnend sein?
Dieser Eindruck könnte bei oberflächlicher Lektüre des Leitsatzes eines Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. 10. 2004 ﷓ 12 U 621/03 entstehen:
" Entwickelt ein Unfallopfer, das mit knapp 17 Jahren einen schwerwiegenden Verlust seines zuvor intakten Körperschemas erleidet... derzufolge es an Drogen (zunächst Cannabis, dann Heroin) gerät, deren Konsum ihm eine subjektive Entlastung seiner psychischen Problematik bringt, so ist diese gesundheitlich abträgliche Drogenabhängigkeit eine dem Grunde nach entschädigungspflichtige Unfallfolge... Auch ein Drogenabhängiger, der zunächst "immer tiefer in die Szene abrutscht", hat, wenn und soweit dies unfallbedingt ist, Anspruch auf Schadensersatz... nach Haschischrauchen ... bis zwei Jahre anhaltenden Heroinkonsum (bis zum Ausstieg in eine freiwillige substituierende Entzugsbehandlung) erscheint gesamtwürdigend ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro angemessen."

Abwegig pervertierte "Recht"-Sprechung? Keineswegs, denn der Sachverhalt des Falles war außergewöhnlich:

Der am 22. 12. 1972 geborene Kläger erlitt durch einen von der Beklagte zu 1 überwiegend verschuldeten Verkehrsunfall eine sehr schwere traumatische Verletzung des linken Beins mit offener Oberschenkel﷓ und Unterschenkel﷓ sowie Kniescheibenfraktur. Er wurde zunächst 6 Wochen stationär behandelt. Es folgten vier weitere stationäre sowie diverse ambulante Behandlungen. Die Beklagte zu 1 und ihre Haftpflichtversicherung, die Beklagte zu 2, wurden bereits früher durch Urteil des Senats vom 16. 1. 1995 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 50000 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem wurde festgestellt, dass sie verpflichtet sind, dem Kläger 3/4 der entstandenen und entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Dritte besteht. Die künftigen immateriellen Schäden sind unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des Kläger von 1/4 zu ersetzen.

Ende 1998 hat der Kläger neben Verdienstausfallersatz ein weiteres angemessenes, mit mindestens 55 000 Euro beziffertes Schmerzensgeld geltend gemacht und hierzu unter anderem vorgetragen: Die Unfallfolgen hätten bei ihm auch zu Minderwertigkeitskomplexen geführt, unter denen er auch heute noch leide. Folge hiervon seien schwere Angstzustände und Depressionen, so dass sich bei ihm eine psychische Labilität eingestellt habe, in deren Folge er Medikamente und Drogen konsumiert habe. Auf Grund seiner Behandlung mit Schmerzmitteln und der Erfahrung, dass diese ihn auch vordergründig seelisch aufgebaut hätten, habe er mit dem Drogenkonsum begonnen.

Die zentrale Frage war nun, ob insoweit unfallbedingt ein weiterer immaterieller Schaden eingetreten ist, dem Unfallopfer also auch wegen des Drogenkonsums ein Schmerzensgeld zusteht. Denn der Kläger war nach Haschisch auf Heroin umgestiegen; etwa vom 20.﷓23. Lebensjahr war er dann abgesackt, immer tiefer in die Szene abgerutscht und hatte Heroin gespritzt. In dieser Zeit habe er "nicht mehr arbeiten können". Nach der stationären Entgiftungsbehandlung vom 19.﷓28. 10. 1994 und nach Kontaktaufnahme mit der zuständigen Suchtberatungsstelle war er dann in das Polamidon﷓Programm aufgenommen worden. Ein Arzt hatte am 3. 1. 2002 ärztlich bestätigt, dass der Kläger von ihm seit dem 30. 1. 1995 mit Methadon substituiert werde und die Anfangsdosis von 120 mg inzwischen auf 40 mg reduziert wurde.

Überzeugend hatte ein Sachverständiger dem Gericht erläutert, "dass der die körperliche Unversehrtheit schwerwiegend verletzende Unfall den Kläger mit knapp 17 Jahren noch in der Pubertätsphase getroffen habe und somit in einer der größten Krisen in der Entwicklung eines Menschen. In dieser Übergangsphase der Entwicklung, mit dem Bedürfnis nach Identifikation bzw. Identitätsfindung, aber auch dem Streben nach psychischen und sozialen Veränderungen, auch in der Einstellung zum eigenen Körper, wird der Verlust eines früheren intakten Körperschemas unbewusst mit dem Tod einer bedeutenden Bezugsperson verglichen... Der Betroffene "schämt" sich auf Grund seiner körperlichen Behinderung, fühlt sich als "Krüppel, minderwertig und Mensch zweiter Klasse", zieht sich sozial zurück und hadert mit seinem Schicksal."

Wer dies nun als "Persilschein" für einen zügelloses Drogenkonsum mit Entschädigungsberechtigung verstehen will, wird vom Gericht schnell eines Besseren belehrt:
" Allerdings muss bei der Einnahme von illegal beschafften Drogen grundsätzlich von vornherein ein hoher Mitverschuldensanteil zu Lasten des Betroffenen angesetzt werden. Denn die Strafbarkeit der Beschaffung solcher Drogen und ihre gesundheitsschädigende Wirkung sind allgemein bekannt, gerade auch in Kreisen der Drogenbenutzer. Unbestritten wäre der Kläger auch in der Lage gewesen, entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Seine Behauptung, bei ihm liege kein Mitverschulden vor, weil er sich "frühzeitig" in therapeutische Behandlung begeben habe, trifft so nicht zu. Bevor er sich freiwillig in die Entzugsbehandlung begeben hat, hat er nach eigener Erklärung immerhin circa eineinhalb bis zwei Jahre lang Heroin gespritzt gehabt und vorher bereits "Haschisch geraucht".

Also doch kein Schmerzensgeld fürs Kiffen und Fixen?
Das Oberlandesgericht weist auf die Ursache der Drogenkarriere hin: "Andererseits ist nicht zu verkennen, dass diese "Drogenkarriere" nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine ursächliche Verknüpfung mit dem Unfallerleben und seiner Verarbeitung durch den Kläger aufweist. Dies muss auch bei der Bestimmung der Haftungsquote deutlich bleiben, und zwar ungeachtet der durchaus schwerwiegenden Tatsache, dass der Kläger Mit der Beschaffung der von ihm verwendeten Drogen illegal gehandelt hat."

Und so bemisst das Gericht sorgfältig die Höhe des Schmerzensgeldbetrages:
" Eine überhöhte Schmerzensgeldzumessung in Fällen der vorliegenden Art könnte zudem den Eindruck aufkommen lassen, Drogenmissbrauch könne auch unter dem Aspekt der Erlangung von Entschädigung lohnend sein. Soweit dem Kläger durch die Drogenabhängigkeit in dem den Beklagte zuzurechnenden anteiligem Umfang ein Verdienstausfall entstanden ist, ist dieser gesondert zu ersetzen und kann nicht nochmals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung finden. Zusammenschauend hält der Senat daher ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro (nebst Zinsen) für angemessen."

Das Urteil ist in der Neuen Juristischen Wochenschrift Heft 49/2004 auf Seite 3567 abgedruckt.
Rechtsvorschrift:§ 847 BGB
Datum:3.1.05
Verfasser:Thomas Breitenbach
Fundstelle: 
e-mail:thomas@anwaltsbuero.com


powered in 0.01s by baseportal.de
Erstellen Sie Ihre eigene Web-Datenbank - kostenlos!