Inhalt: | "Eltern müssen sich mehr darum kümmern, was ihre Kinder machen."
Mit diesem Satz kann man heute als Politiker Schlagzeilen machen. Die Bundesfamilienministerin Renate Schmidt (SPD) jedenfalls warb mit diesem Satz auf der CEBIT-Computermesse in Hannover für ihre im vergangenen Jahr gestartete Aktion SCHAU HIN (www.schau-hin.info).
Kümmern Sie sich auch um Ihr Kind, wenn es mal schnell die e-mails der Freunde abrufen und ein paar Informationen aus dem Internet herunterladen will, weil der Geschichtslehrer noch einen guten Tipp gegeben hat? Sie haben die RSAC-Filter Ihres Internet-Browsers aktiviert und die Regler für Gewalt, Nacktaufnahmen, Sex und Sprache auf höchste Schutzstufe eingestellt und außerdem müssen die Schweineigel im Internet technische Zugangskontrollen zur Altersprüfung einrichten, weil sie sich sonst strafbar machen? Fein! Reicht aber nicht!
Filtereinstellungen können nämlich durch ihre "Kleinen" verändert werden, unterschätzen Sie nicht den Wissensvorsprung der Kinder beim Umgang mit Computern! Und die vom Gesetz geforderte Zugangskontrolle zu pornografischen Angeboten ist auch löcherig.
So hatte eine Berufungs-Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 31. Januar 2003 (CR 2003, 452) über eine Verurteilung wegen der Verbreitung von Pornographie durch das Amtsgericht zu entscheiden; ein Internet-Unternehmen hatte einfache Pornographie in Form von Bildern, Videos, Live-Sex-Shows und Magazinen online angeboten. Auf der Startseite wurde das Angebot als "verdorben, verrucht und verlockend" bezeichnet und der Zugang zum "Mitgliedsbereich mit den heißesten Shows und den schärfsten Bildern" wie folgt beschrieben: "... Und das Beste: Keine Anmeldung, keine Kreditkarte, keine Wartezeit und 100% anonym durch den Highspeed-Zugang. Einfach den High-Speed-Dialer durch den Download-Link rechts herunterladen, mit einem Doppelklick aktivieren und nur wenige Sekunden später wirst Du automatisch in den Mitgliedsbereich von Clubhardcore geleitet."
Der Dialer (mehr dazu in "Wahlhelfer als Kostenfalle", Publiker Nr. 14 Januar 2004) wurde auf den Rechner des Nutzers überspielt, sobald dieser die Identitätsnummer eines deutschen Personalausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte eingegeben und ein Programm auf dem Rechner der Telecall die Nummer auf ihre "Schlüssigkeit" überprüft hatte; bei dessen Nutzung entstanden dann 3,60 Euro pro Minute, was wohl schamhaft verschwiegen wurde. Bei Eingabe einer Personalausweisnummer wurde der Zugang verweigert, wenn die Prüfung das Geburtsdatum eines Minderjährigen ergab.
Durch diese "Schlüssigkeitsprüfung" wird aber der Zugang nicht ernsthaft behindert, weil entsprechende Ziffernfolgen sich ohne weiteres aus dem Internet abrufen lassen. Diese Art der Zugangskontrollen ist also keine "effektive Barriere", wie sie die Rechtsprechung (BVerwG NJW 2002, 2966; BGH NJW 2003, 2838) fordert .
Das Amtsgericht (Urteil veröffentlicht in CR 2003, 296) hatte den Angeklagten verurteilt, das Landgericht (Urteil veröffentlicht in CR 2003, 452) hat ihn auf seine Berufung freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg.
Eine Straftat nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Amtsgericht Düsseldorf bejaht, das Landgericht Düsseldorf verneint. Nach dieser Vorschrift macht sich nur strafbar, wer pornographische Schriften einer bestimmten Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Deshalb der Freispruch!
Das mag ja noch angehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hob aber den Freispruch in seiner Entscheidung vom 17.2.2004 (Az.: III-5 Ss 143/03 - 50/03 I) auf und verwies nicht nur die Sache zurück an das Landgericht, sondern auch auf die Nummer 2 des § 184 Abs. 1 StGB. Nach dieser Vorschrift macht sich u. a. strafbar, wer pornographische Schriften an einem Ort zugänglich macht, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist. "Der PC mit Internetanschluss im häuslichen Bereich von Kindern oder Jugendlichen ist ein solcher Ort... Ein Zugänglichmachen liegt nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dazu ist erforderlich, dass zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen eine "effektive Barriere" besteht, die er überwinden muss, um die Darstellung wahrnehmen zu können... Die Art des Mediums spielt dabei keine Rolle. Bei Angeboten im Internet muss die Barriere genauso "effektiv" sein wie bei Angeboten im Pay-TV oder beim Video"verleih"...", so das Oberlandesgericht.
In seinen weiteren Hinweisen für die "Hausarbeit", die das Landgericht Düsseldorf jetzt noch mal machen darf, gibt das Oberlandesgericht Hinweise, die eine lebensnahe Sichtweise belegen: "Aber selbst wenn die Eingangsseite einen ausdrücklichen und deutlichen Hinweis auf die Höhe der anfallenden Kosten enthielt, hätte damit keine "effektive Barriere" zwischen den angebotenen Inhalten und einem Minderjährigen bestanden... Das Argument, minderjährige Nutzer würden durch die Kosten davon abgehalten, sich in den Mitgliedsbereich einzuwählen, weil das bei der nächsten Telefonrechnung auffalle, ist schon im Ansatz fragwürdig. Zum einen wird ohne ausgewiesene Sachkunde unterstellt, dass Kinder sich bewusst sind, auf diesem Wege - über die Telefonrechnung - entdeckt werden zu können. Zum anderen wird ein Umstand, der ausschließlich auf den Willen des potentiellen Nutzers einwirkt (vergleichbar mit dem Schild "Zutritt verboten" auf der unverschlossenen Tür oder der sichtbar angebrachten Überwachungskamera), zum ausreichenden Hindernis erklärt, das ihn von der Nutzung abhalte. Diese Argumentation geht aber auch an der Lebenswirklichkeit vorbei, weil die jedermann zugängliche Erfahrung lehrt, dass Kinder und Jugendliche nicht selten spontan handeln und "verbotene" Dinge auch dann tun, wenn ihnen bei Überlegung klar sein muss, dass sie dabei "erwischt" werden...."
Und das OLG zur kindlichen Sichtweise: "Davon abgesehen war die Gefahr aufzufallen aus der Sicht des Minderjährigen geringer, als das Landgericht angenommen hat. Richtig ist, dass Minderjährige im häuslichen Bereich regelmäßig nur über den Festnetzanschluss ihrer Eltern Zugang zum Internet haben. Verbindungen mit Mehrwertdiensten (hier: 0190er-Nummern) in der monatlichen Telefonrechnung fallen aber nur dem auf, der die Rechnung durchsieht, sie "liest". Bei Rechnungsendbeträgen, die im Rahmen des Familienüblichen liegen, und Zahlung durch Bankeinzug ist das nicht selbstverständlich; es liegt nicht einmal nahe. Selbst wenn der Rechnungsempfänger sieht, dass Verbindungen mit 0190er-Nummern berechnet sind, ist der Vorgang noch nicht zwangsläufig aufgefallen. Solche Nummern werden und wurden zur festgestellten Tatzeit nicht nur im sog. Erotikbereich, sondern auch für andere Dienste bis hin zum herkömmlichen Telefondienst (Ferngespräche) verwendet. Ob es sich um Verbindungen mit Erotik-Nummern gehandelt hat, kann nur erkennen, wer einen Einzelverbindungsnachweis ("Ihre Verbindungen im Einzelnen") mit der vollständigen Nummer erhält und diese identifizieren kann. Das versteht sich nicht von selbst. Aber selbst bei aufmerksamer und informierter Durchsicht der Telefonrechnung bleiben "Tat und Täter" im Zweifel unentdeckt, wenn erwachsene Familienmitglieder im abgerechneten Zeitraum Erotik-Nummern gewählt haben. Schließlich war die Gefahr, über die Kosten entdeckt zu werden, aus der Sicht des Minderjährigen als eher gering einzuschätzen, sobald er außerhalb des eigenen häuslichen Bereich ungehinderten Zugang zum Internet hatte..."
Schauen Sie also hin, wenn Ihre Kleinen "mal kurz in's Internet" wollen! Dort geht es halt wie im richtigen Leben zu.
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