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Titel:Kostenfalle Internet-Auktionen: "Wir glauben, dass die Menschen gut sind"
Inhalt:Zahlreich sind sie, die Internet-Auktionshäuser, die so gar nichts mehr mit den stilvollen englischen Auktionshäusern wir Sotheby's zu tun haben, schon weil sie nicht "real" sind, sondern als "virtuelle" Internet-Plattformen einem unvergleichlich breiteren Publikum Zugang gewähren. So sieht sich das Internet-Auktionshaus "ebay" als große Gemeinschaft mit dem Glauben an das Gute im Menschen (http://pages.ebay.de/help/community/values.html).
Der dort auch enthaltene Aufruf zu einem offenen und ehrlichen Umgang miteinander scheint gelegentlich seine Grenzen an den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu finden.

So musste eine Auktion auf der Internet-Plattformen "ricardo.de" sogar vom höchsten deutschen Zivilgericht überprüft werden. Ein Auktionsteilnehmers hatte den „Zuschlag” für einen neuen PKW weit unter Listenpreis erhalten. Die AGB des – nur vermittelnden - Veranstalters sahen vor, dass der Verkäufer bereits mit Freischaltung der Angebotsseite die Annahme des höchsten, innerhalb des Angebotszeitraums abgegebenen Gebotes erklärt. Das Landgericht Münster stellte Überlegungen zum Glücksspiel und wies die Lieferungs-Klage des Auktionsteilnehmers ab (Landgericht Münster, Urteil vom 21. Januar 2000, NJW-CoR 2000, 167)
Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage statt, weil bereits in der Freischaltung der Angebotsseite ein verbindliches Angebot liege (Urteil vom 14. Dezember 2000, NJW 2001, 1141) und der Bundesgerichtshof bestätigten diese Auffassung, weil der Anbieter bei Freischaltung seiner Angebotsseite die Erklärung abgegeben hatte: "Bereits zu diesem Zeitpunkt erkläre ich die Annahme des höchsten, wirksam abgegebenen Kaufangebotes." Daran musste der Anbieter sich offen und ehrlich halten. Entscheidend ist also auch hier letztlich das "Kleingedruckte", also die allgemeinen Geschäftsbedingungen, von denen das Kammergericht in Berlin (Urteil vom 15. August 2001, NJW 2002, 1583) auch die Klausel abgesegnet hat: "Mit Ablauf der vom Verkäufer bestimmten Zeit kommt zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbieter ein Kaufvertrag zustande.“

Natürlich unterscheiden die Kaufinteressenten einer Auktionen zwischen privaten und Händler-Angeboten in der Hoffnung, bei privaten Angeboten einen günstigeren Kauf abschließen zu können. So ist die Versuchung von Händlern groß, ihre Händler-Eigenschaft nicht offen zu legen. Sowohl das LG Osnabrück (Beschluss vom 06.11.2002
12 O 2957/02 JurPC Web-Dok. 19/2003) als auch OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.01.2003
1 W 6/03 JurPC Web-Dok. 47/2003) meinen, das anonyme Angebot eines Händlers ohne ausdrückliche Kennzeichnung der Händlereigenschaft sei zulässig und nicht wettbewerbswidrig.

Das überrascht deshalb, weil die Rechtsprechung zur Schaltung von Kleinanzeigen in Zeitungen nach einhelliger Ansicht einem Händler die Pflicht auferlegt, den gewerblichen Charakter seiner Angebote gegenüber dem Publikum offen zu legen eben weil auch nach Auffassung des OLG Oldenburg der Verbraucher mit Angeboten von Privat günstigere Preise verbindet, da dort mutmaßlich nicht immer nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten kalkuliert wird, sondern die Motivation häufig darin liegt, nicht mehr benötigte Dinge noch "zu Geld zu machen". Den Händler müsste also ein Irreführungsvorwurf treffen, wenn er seine Angebote nicht als Händlerangebote kennzeichnet.

Die Richter OLG Oldenburg meinen aber, die entscheidungsrelevanten Umstände bei Internetauktionen würden sich von denen "im herkömmlichen Markt in einem für die Beurteilung des Streitfalls entscheidenden Punkt unterscheiden. Die Preisbildung vollzieht sich bei Internetauktionen maßgeblich durch die Gebote der miteinander konkurrierenden Bieter. Die zulässige Mindestgebotsangabe des Anbieters ist mit dem im Übrigen markttypischen Angebot nicht vergleichbar. Die Vorgaben der Anbieter werden regelmäßig besonders günstig gestaltet, um möglichst viele Interessenten (in zulässiger Weise) anzulocken und diese zu wechselseitigen Überbietungen zu veranlassen... Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebots-Preisbildung, die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden. Die Mindestangebotsvorgabe kann einem Angebot auf dem herkömmlichen Markt nicht gleichgestellt werden."

Wer hätte das gedacht?! In der juristischen Literatur (http://www.jurpc.de/aufsatz/20030115.htm) fanden sich schnell Andersdenkende, die unter Hinweis auf hoch- und höchstrichterliche Argumentation (BGH, WRP 1987, 724ff. - Getarnte Werbung II -; OLG Stuttgart, WRP 1990, 847, 849) die berechtigte Frage stellten: Warum sollen Händler in Internet anders behandelt werden als in den Print-Medien?
Eine weitere, bisher kaum nachweisbare Kostenfalle bei Internet Auktionen sind Gebote durch "Strohmänner/-frauen" , die den einzigen Zweck haben, den Preis in die Höhe zu treiben. Dies kann sogar dadurch geschehen, dass sich der Anbieter auf der Auktion-Plattform unterschiedliche Identitäten und Pseudonyme zulegt, mit denen er selbst, als Kaufinteressenten getarnt, Kaufgebote für den eigenen Artikel abgibt, um so arglistig weitere Bieter zu noch höherem Gebotsabgaben zu bringen. Ein noch junges Internet-Auktionshaus namens Azubo (www.azubo.de) schafft hier einfach dadurch Abhilfe, dass es eine Countdown-Auktionen macht: Im Gegensatz zum weit verbreiteten Auktionsprinzip, bei dem auf einen Artikel geboten wird und der höchstbietende den Zuschlag erhält, fällt bei dem umgekehrten Prinzip der Preis, bis ein Käufer zuschlägt und den Artikel erwirbt. Diese Art der Auktion wird schon seit langer Zeit in Holland bei dem Verkauf von Tulpen verwendet.
Und so erläutern die Betreiber, die diese Internet-Idee als Azubis bei der Telekom entwickelten (daher der Name "Azubo"), ihr Prinzip. "Der Verkäufer gibt den Startpreis, die Laufzeit der Auktion und den Mindestverkaufspreis an, zu dem er den Artikel schweren Herzens verkaufen würde. Der Computer berechnet nun die Zeitspanne, in der der Preis immer um 1 Cent fällt. Möchte ein Käufer den Artikel zum momentan aktuellen Preis erwerben, schlägt er einfach zu. Dabei gilt der Grundsatz: Je länger man wartet, desto günstiger wird der Artikel, desto größer ist das Risiko, dass der Artikel einem vor der Nase weggeschnappt wird."

Kreative Ideen minimieren also das Risiko eines Marsches durch die Gerichts-Instanzen. Und wenn dann noch der Glaube an das Gute im Menschen hinzu tritt, wird manchmal auch eine außergerichtliche juristischen Hilfestellung überflüssig...




Rechtsvorschrift: 
Datum:28.1.04
Verfasser:Thomas Breitenbach
Fundstelle: 
e-mail:thomas@anwaltsbuero.com


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