Inhalt: | Sie arbeiten im Hintergrund, täuschen Hilfsbereitschaft vor, leisten nicht mehr als andere, verursachen aber horrende Kosten: Die automatischen Einwahlprogramme, sogenannte "dialer" (engl.: to dial = wählen), die Internetverbindungen automatisch und zielgerichtet über die Anbieter herstellen, die diese Programme verteilen.
Es sind "Trojaner", also digitale Programme, die sich, wenn sie sich überhaupt zu erkennen geben, als harmlose E-mail-Anhänge tarnen, dem Benutzer die vermeintlich umständliche und schwierige Einwahl in das Internet abzunehmen. Da gab es CAPI-Dialer für ISDN-Verbindungen, die sich als "Treiber-Update" von T-Online tarnten, andere gaben sich als Entpacker-Programm "Winzip" aus. Wenn diese Programme dann arbeiten, wählen sie bei entsprechend arglistiger Programmstruktur teure Internetverbindungen über 0190- oder 0900- Nummern, die dann über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Die Abzocke begann im Jahr 2002 so richtig mit "X-Diver", der sich hinter einer vermeintlichen free-SMS-Seite versteckte und bei einer einzigen Einwahl schon Kosten von 300 Euro verursachte. Die Verbreitung von 0190-Dialern erreichte ihren unrühmlichen Höhepunkt mit einem Wahlprogramm, das sagenhafte 900 Euro pro Einwahl kassiert. Der Anbieter des Dialers versprach ein ganzes Jahr lang freien Zugang zu seinem Erotikangebot.
Die Rechtsprechung hielt zunächst den betroffenen Kunden für zahlungspflichtig mit der Begründung, er sei für die Nutzung seines Telefonanschlusses verantwortlich, so das Urteil des Landgerichtes Berlin vom 11.7.2001, Az.: 18 O 63/01. Das gelte auch, so das Gericht, wenn es sich bei den Programmen um sittenwidrige und offenbar verlogene Angebote handele und die Software, die den Internetzugang unbemerkt auf eine teure 0190-Nummer schaltet, von einem Minderjährigen installiert werde. In dem verhandelten Fall hatte der 16-jährige Sohn einer allein erziehenden Mutter ein Wählprogramm namens "High Speed Connector" installiert. Das Programm sollte angeblich die Verbindung schneller machen. Die Telefon-Gesellschaft Berlikomm stellte der Mutter später rund 18 000 Mark in Rechnung. Sie musste zahlen, so das Urteil. So ganz geheuer war das dem Landgericht München I nicht: In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2000 (Az. I 15 T 9232/00) meinte das Gericht, die Sperrung eines Telefonanschlusses wegen nicht bezahlter Rechnung sei dann unzulässig, wenn das Unternehmen die gewählten Nummern nicht vollständig mitteilen kann. In jenem Fall hatte die Telekom einer Frau Telefongebühren über 2000 Mark berechnet, darunter über 1000 Mark für nächtliche Anrufe bei einer 0190-Nummer. Wegen Zahlungsverweigerung sperrte die Telekom den Anschluss. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Denn aus dem Verbindungsnachweis waren die letzten drei Ziffern der angeblich angerufenen 0190-Nummer nicht ersichtlich. Der Frau sei damit nicht möglich gewesen nachzuprüfen, ob hier nicht möglicherweise sittenwidriger Telefonsex betrieben wurde.
Jedenfalls nutzten die Telefonkunden das Angebot der Telekom, den Zugang über 0190-Nummern zu sperren . Darauf reagierte die Dialer-Mafia umgehend: Es tauchte Dialer-Software auf, die eine Einwahl zu einem 1,86 Euro-pro-Minute-Tarif trotz aktivierter 0190-Sperre ermöglichte. Sie richtete etwa eine DFÜ-Verbindung ein, die statt einer 0190-Nummer eine Nummer mit der Vorwahl 0193 anwählt. Die Vorwahlen 0191 bis 0193 werden üblicherweise von Online-Providern verwendet. Diese Nummern ermöglichen Online-Anbietern die Festlegung einer Nutzungsgebühr für ihre Angebote. Die kann eben auch zum Beispiel 1,86 Euro pro Minute betragen.
In der juristischen Literatur wurde die traditionelle Sichtweise der Rechtsprechung schnell in Frage gestellt. Es setzte sich die Rechtsansicht immer mehr durch, wonach es an einem Vertragsschluss fehlt, wenn sich ein Dialer ohne Wissen und Wollen des Telefonkunden ins Internet einwähle. Sei er so programmiert, dass bei gewollter Einwahl diese automatisch über eine 0190-Nummer erfolge, so komme ein Vertrag mit dem Telekommunikationsdienst-Anbieter zustande, nicht aber mit dem Mehrwertdienst-Anbieter. Der Kunde schulde ersterem daher zunächst die Verbindungsentgelte, könne seine Erklärung aber wegen Inhaltsirrtum anfechten. Eine Arglistanfechtung gegenüber dem Telekommunikationsdienst-Anbieter scheitere, da die mögliche Täuschungshandlung des Mehrwertdienstsanbieters nicht dem Telekommunikationsdienst-Anbieter entgegengehalten werden könne. Die im Schrifttum auch vertretene Auffassung, der Verbraucher müsse sich selbst schützen, wurde als ebenso wenig überzeugend angesehen wie eine dogmatisch unbegründete verbraucherfreundliche Entscheidung. Wieder einmal sei der Gesetzgeber gefordert.
Und der hat den Ruf gehört: Mit dem neuen "Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von 0190er/0900er-Mehrwertdiensterufnummer", kurz Mehrwertdienste-Gesetz vom 15.8.2003 sind die Verbraucherrechte gestärkt worden; es ändert die Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Telekommunikations-Datenschutzverordnung. Jetzt hat jeder Verbraucher das Recht von der Regulierungsbehörde Name und ladungsfähige Anschrift eines Anbieters von 0190-Mehrwertdienstleistungen zu erfahren. Die Behörde soll diese Auskunft, die auch online über http://bo2005.regtp.de/prg/srvcno/srvcno.asp abgefragt werden kann, binnen zehn Tagen geben. Diese Datenbank ist im Internet unter (http://bo2005.regtp.de/prg/srvcno/srvcno900.asp) veröffentlicht. 0190- und 0900-Dialer dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vor der Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden. Die Abfrage in der Registrierdatenbank ist für jeden unter http://bo2005.regtp.de/prg/srvcno/dialer.asp möglich. Ab 15. Dezember 2003 dürfen neue Dialer nur Einwahl-Nummern aus dem Nummernblock 0900-9... benutzen. Für rechtswidrig genutzte 0190- und 0900-Nummern gibt's von der Regulierungsbehörde Geldbußen von bis zu 100.000 Euro, Nummern-Entzug und eine gepflegte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Wer eine 0190-Nummer weitergegeben oder vermietet hat, muss gegenüber dem Netzbetreiber binnen fünf Tagen mitteilen, an wen dies geschehen ist. 0190- oder 0900-Mehrwertdienste-Anbieter müssen dem Verbraucher den vollständigen Preis und die entsprechende Nummer nennen. Werden diese Dienste über Telefon im Festnetz angeboten, muss eine Preisansage erfolgen. Diese Ansage muss drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflicht erfolgen. Bei Faxangeboten ist zusätzlich vorab die Zahl der Seiten zu nennen. Die Höchstgebühr für 0190 und 0900-Dienste darf bei Zeitabrechnung maximal zwei Euro pro Minute betragen, bei Blocktarifen höchstens 30 Euro pro Einwahl. Höhere Tarife sind nur zulässig, wenn sich der Verbraucher gegenüber dem Dienstleister durch Eingabe einer vierstelligen PIN-Nummer legitimiert hat. 0190- und 0900-Verbindungen müssen nach spätestens einer Stunde automatisch zwangs-getrennt werden.
Das neue Mehrwertdienste-Gesetz gilt allerdings nicht rückwirkend. Doch für die "Altfälle" vor dem 15. August 2003 hat sich inzwischen eine verbraucherfreundliche Rechtssprechung entwickelt: Die Gericht tendieren im Zivilrechtsstreit dazu, den Geld fordernden Netzbetreibern die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass über die Mehrwertnummerneinwahl tatsächlich eine Leistung erbracht worden ist. Diesen Beweis blieben die klagenden Unternehmen in vielen Fällen schuldig - der beklagte Kunde muss dann nicht zahlen. Eine aktuelle Auswahl solcher Gerichtsentscheidungen findet sich online unter http://www.dialerschutz.de/home/Recht/recht.html; wir zitieren hier statt vieler aus den Urteilen der Amtsgerichte Bochum und Hamburg
Urteil des AG Bochum vom 15.10.2003 - Az.: 70 6 286/03:
"1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern, die ohne Zutun des Nutzers allein bei Anzeige einer bestimmten Internetseite auf den Computer des Nutzers heruntergeladen und völlig unbemerkt im Hintergrund ausgeführt werden können, kann jedenfalls nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Telefon-Kunde durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat."
Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 12.11.2003 - Az.: 916 C 310/03:
"1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam."
Damit bekommen auch gleich die Inkasso-Unternehmen, die regelmäßig vor Einschaltung eines Anwalts meinen, noch ein paar Gebühren berechnen zu müssen, ein paar Worte in ihr Stammbuch geschrieben.
Das hat auch das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 02. Juli 2003 (26 0 78/03) mit dem Stammbuch der Telekommunikations-Dienstleister getan, um dem Telefonkunden, der keinen Einzelverbindungsnachweis erhält, die Beweislast zu erleichtern; es hat entschieden: "...der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ¤ 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Monaten, zu verhängen gegen den Geschäftsführer der Beklagten, untersagt, zukünftig im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Telekommunikations- Dienstleistungen für die Öffentlichkeit von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. §16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 ¤) abhängig zu machen"
Und wenn Sie jetzt selbst weiter recherchieren wollen; hier sind ein paar hilfreiche Internet-Adressen:
http://www.dialer-info.de/ http://www.dialer-schutz.de/ http://www.dialerhilfe.de/start/start.php http://www.dialerschutz.de/ http://www.dialerundrecht.de/ http://www.teltarif.de/i/dialer.html http://www.tu-berlin.de/www/software/dialer.shtml
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