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Sozialhilfe (SN)
Einmalige Leistungen müssen
gesondert beantragt werden, sind aber unabhängig von den laufenden
Leistungen (können also auch beantragt werden, wenn keine laufende
Hilfe empfangen wird!). Hierbei gilt: Erst beantragen und den Bescheid
abwarten, dann kaufen. Pauschalen (z.B. Kleidergeld im Frühjahr
und im Herbst) müssen nicht nachgewiesen werden, bei individuellen
Einmalleistungen (z.B. Waschmaschine) muß ggf. der Betrag
vorgestreckt und eine Quittung eingereicht werden. Keinesfalls erst
kaufen und dann beantragen - ist die Anschaffung erstmal getätigt,
ist eine rückwirkende Erstattung i.d.R. nicht möglich!
_____ Kindergeld Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr
besteht Anspruch auf Kindergeld, während der Schul- oder Berufsausbildung
auch darüber hinaus bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Das
Kindergeld beträgt für das erste, zweite und dritte Kind jeweils
154 EUR, für das vierte und jedes
weitere Kind 179 EUR. Das Kindergeld muß bei der Familienkasse
des zuständigen Arbeitsamtes beantragt werden. (Ausnahme: Für
Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist der Dienstherr
zuständig.) _____ Unterhalt / Unterhaltsvorschuß
Der Barunterhalt minderjähriger oder noch im Haushalt lebender volljähriger Kinder (z.B. während Studium oder Ausbildung) richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dabei gelten jedoch gewisse Selbstbehaltssätze, damit der Unterhaltspflichtige nicht selbst zum Sozialfall wird. Die unterste Grenze (der notwendige Selbstbehalt) beträgt dabei 730 EUR bei nicht Erwerbstätigen und 840 EUR bei Erwerbstätigen. Desweiteren wird das Kindergeld, das je nach Höhe der Unterhaltsleistungen berücksichtigt (siehe Kindergeldverrechnungstabelle.) Weitere Informationen zur Unterhaltsberechnung können bei OLG Nürnberg in Form einer PDF-Datei heruntergeladen werden. _____ Wohngeld (Beträge in EURO!) Empfänger von Sozialhilfe erhalten
ein pauschaliertes Wohngeld. Alle anderen Mieter von Wohnungen,
Inhaber von Genossenschafts-Wohnungen und Bewohner eines Heimes
können bei der Wohngeldstelle ihrer Gemeinde unter Umständen
einen Mietzuschuß beantragen. Die Höhe richtet sich nach
der Anzahl der Familienmitglieder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder),
der Höhe des Familieneinkommens (steuerpflichtige positive
Einkünfte abzüglich bestimmter steuerfreier Einkommen)
und der Höhe der zuschußfähigen Miete.
_____ Erziehungsgeld / Erziehungsurlaub (neu: Elternzeit) Anspruch auf Erziehungsurlaub/Elternzeit
hat jeder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Neu
seit 1. Januar 2001 ist in erster Linie der grundsätzliche
Anspruch auf Teilzeitarbeit (bis zu 30 Wochenstunden), das Angebot
eines höheren monatlichen Erziehungsgeldes bei einer kürzeren
Laufzeit und die höhere Einkommensgrenze von 13.498 EUR für
Alleinerziehende mit einem Kind ab dem siebten Lebensmonat (+2.797
EUR für jedes weitere Kind). Nach wie vor gilt: Auszubildende,
Schüler und Studenten erhalten Erziehungsgeld auch dann, wenn
sie ihre Ausbildung nicht unterbrechen. Erziehungsgeld wird neben
Sozialhilfe und Wohngeld gezahlt und wird nicht auf diese Leistungen
angerechnet! Wer seinen Anspruch auf Erziehungsgeld bzw. die vorraussichtliche Höhe vorab prüfen möchte, kann dies mit dem Erziehungsgeld-Rechner auf der Homepage der Bayerischen Verwaltung für Versorgung und Familienförderung tun. _____ Mutter-Kind-Programm Um werdenden Müttern in finanziellen Notlagen zu helfen, hat der Bundestag das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" beschlossen. Zweck der Stiftung ist es, werdenden Müttern in Not- und Konfliktsituationen durch finanzielle Unterstützung die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Leistungen werden denjenigen gewährt, denen andere Sozialleistungen wie z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Unterhaltsvorschußkasse nicht zustehen, denen diese Mittel nicht ausreichen oder denen eine rechtzeitige Gewährung dieser Mittel nicht möglich ist. Die Unterstützung wird meist in Form einmaliger, in Einzelfällen auch in Form monatlicher Beihilfen gewährt. Hauptsächlich sollen damit die Anschaffung von Umstandskleidung, die Erstausstattung des Kindes, eine Waschmaschine, die Weiterführen des Haushaltes, die Einrichtung einer Wohnung, die Betreuung des Kindes, etc. finanziert werden. Auf Mittel aus der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch, meist werden diese jedoch schnell und unbürokratisch gewährt. Die Höhe der Zahlungen variiert von Fall zu Fall. Finanzielle Zuwendungen aus der Stiftung dürfen nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und -hilfe, Kindergeld, Wohngeld und andere soziale Leistungen angerechnet werden.
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