Erste Hilfe von alleinerziehend.org

 
Erste Hilfe - so kommt Ihr finanziell über die Runden
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Anmerkung: Auf der Seite von Umständehalber e.V. findet Ihr im Bereich Recht Hinweise zu weiteren Stichpunkten.
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Sozialhilfe (SN)

Gerade während der ersten drei Lebensjahre bleiben wohl die meisten Alleinerziehenden daheim. Neben Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhalt (so er gezahlt wird) bleibt oft nur die Sozialhilfe, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Neben der "Hilfe zum Lebensunterhalt" können Leistungen z.B. für Kleidung, Energie und Einrichtung beantragt werden. Für werdende Mütter und Alleinerziehende gibt es Zuschläge. Sofern angemessen (45 qm für Haushaltsvorstand, +15 qm pro Kind) werden Miete und Heizkosten übernommen (daher muß und kann kein Wohngeld extra beantrag werden!)

 

Regelsatz für Haushaltsvorstand

382,96 EUR

(Liste bezieht sich auf Sachsen, Zuschläge für Alleinerziehende mit 1-3 Kindern unter 7 Jahren eingerechnet, Stand Juli 2001.)

Kinder 0 - 7 Jahre

150,32 EUR

Kinder 8 - 14 Jahre

177,93 EUR

Kinder 15 - 18 Jahre

246,44 EUR

Kinder ab 18 Jahre

218,83 EUR

+ Miete, Heiz-/Nebenkosten

 

+ einmalige Leistungen (s.u.)

 

Einmalige Leistungen müssen gesondert beantragt werden, sind aber unabhängig von den laufenden Leistungen (können also auch beantragt werden, wenn keine laufende Hilfe empfangen wird!). Hierbei gilt: Erst beantragen und den Bescheid abwarten, dann kaufen. Pauschalen (z.B. Kleidergeld im Frühjahr und im Herbst) müssen nicht nachgewiesen werden, bei individuellen Einmalleistungen (z.B. Waschmaschine) muß ggf. der Betrag vorgestreckt und eine Quittung eingereicht werden. Keinesfalls erst kaufen und dann beantragen - ist die Anschaffung erstmal getätigt, ist eine rückwirkende Erstattung i.d.R. nicht möglich!

Einmalige, regelmäßige Leistungen:

· GEZ-Befreiung

 

· Telefon-Sozialanschluß

 

· Rezeptgebührenbefreiung (Krankenkasse)

· Weihnachtsgeld

 

· Haftpflichtversicherung

 

· Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse

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Kindergeld

Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, während der Schul- oder Berufsausbildung auch darüber hinaus bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Das Kindergeld beträgt für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 EUR, für das vierte und jedes weitere Kind 179 EUR. Das Kindergeld muß bei der Familienkasse des zuständigen Arbeitsamtes beantragt werden. (Ausnahme: Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ist der Dienstherr zuständig.)

Genauere Informationen liefert das Faltblatt zum Kindergeld, das z.B. im zuständigen Arbeitsamt ausliegt oder als
PDF-Datei heruntergeladen werden kann.

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Unterhalt / Unterhaltsvorschuß

Der Barunterhalt minderjähriger oder noch im Haushalt lebender volljähriger Kinder (z.B. während Studium oder Ausbildung) richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Dabei gelten jedoch gewisse Selbstbehaltssätze, damit der Unterhaltspflichtige nicht selbst zum Sozialfall wird. Die unterste Grenze (der notwendige Selbstbehalt) beträgt dabei 730 EUR bei nicht Erwerbstätigen und 840 EUR bei Erwerbstätigen. Desweiteren wird das Kindergeld, das je nach Höhe der Unterhaltsleistungen berücksichtigt (siehe Kindergeldverrechnungstabelle.) Weitere Informationen zur Unterhaltsberechnung können bei OLG Nürnberg in Form einer PDF-Datei heruntergeladen werden.

Kann oder will der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht zahlen, sichert das Unterhaltsvorschußgesetz für längstens insgesamt 72 Monate und höchstens bis zum 12. Lebensjahr einen Mindestunterhalt. Derzeit beträgt der Unterhaltsvorschuß für Kinder unter sechs Jahre 111 EUR, bis zum 12. Lebensjahr 151 EUR. Anträge können i.d.R. bei den Jugendämtern gestellt werden, weitere Informationen enthält die Broschüre "Unterhaltsvorschuss" vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Links und Anschriften siehe
Adressen). Sollte der zum Unterhalt Verpflichtete nicht leisten können (z.B. wegen Studium) braucht der Unterhaltsvorschuß nicht erstattet zu werden; sollte er einfach nicht leisten wollen, ist es für den Berechtigten trotzdem einfacher, zum Jungendamt zu gehen: Um die Erstattung kümmert sich dann das Amt!

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Wohngeld (Beträge in EURO!)

Empfänger von Sozialhilfe erhalten ein pauschaliertes Wohngeld. Alle anderen Mieter von Wohnungen, Inhaber von Genossenschafts-Wohnungen und Bewohner eines Heimes können bei der Wohngeldstelle ihrer Gemeinde unter Umständen einen Mietzuschuß beantragen. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Familienmitglieder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder), der Höhe des Familieneinkommens (steuerpflichtige positive Einkünfte abzüglich bestimmter steuerfreier Einkommen) und der Höhe der zuschußfähigen Miete.
 

Wohngeld-Einkommensgrenzen zum 1. Januar 2002

Zahl der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder

Alte & Neue Bundesländer

Grenzen für das monatliche Familieneinkommen in EURO gemäß Wohngeldformel in Gemeinden
der Mietstufe ... für Wohnraum, der nach dem 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden ist.

I

II

III

IV

V

VI

1
2
3
4
5

750
1 010
1 270
1 670
1 910

760
1 040
1 290
1 700
1 960

770
1 060
1 320
1 730
1 980

800
1 090
1 340
1 770
2 030

810
1 110
1 370
1 800
2 060

830
1 140
1 390
1 830
2 100

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Erziehungsgeld / Erziehungsurlaub (neu: Elternzeit)

Anspruch auf Erziehungsurlaub/Elternzeit hat jeder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Neu seit 1. Januar 2001 ist in erster Linie der grundsätzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit (bis zu 30 Wochenstunden), das Angebot eines höheren monatlichen Erziehungsgeldes bei einer kürzeren Laufzeit und die höhere Einkommensgrenze von 13.498 EUR für Alleinerziehende mit einem Kind ab dem siebten Lebensmonat (+2.797 EUR für jedes weitere Kind). Nach wie vor gilt: Auszubildende, Schüler und Studenten erhalten Erziehungsgeld auch dann, wenn sie ihre Ausbildung nicht unterbrechen. Erziehungsgeld wird neben Sozialhilfe und Wohngeld gezahlt und wird nicht auf diese Leistungen angerechnet!

In Bayern muß Erziehungsgeld bei der Familienkasse des zuständigen "Amtes für Versorgung und Familienförderung" (Versorgungsam
t, siehe Adressen) beantragt werden. Möglichst rechtzeitig, denn die Leistungen werden höchstens sechs Monate rückwirkend gezahlt! In den ersten beiden Lebensjahren zahlt der Bund monatlich max. 307,00 EUR (Bundeserziehungsgeld) - plant man von Anfang an nur ein Jahr Erziehungsurlaub gibt's monatlich max. 460 EUR; für das dritte Lebensjahr kann in einigen Bundesländern - darunter Bayern - ab dem 21. Lebensmonat Landeserziehungsgeld (hier max. 256 EUR beim ersten und zweiten Kind) beantragt werden. Wer vor Antritt des Erziehungsurlaubs bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war, ist während der Elternzeit beitragsfrei versichert. Sozialhilfeempfänger und Wenigverdiener können sich zudem u.a. von den Rezept- oder GEZ-Ggebühren befreien lassen. (siehe Sozialhilfe)

Wer seinen Anspruch auf Erziehungsgeld bzw. die vorraussichtliche Höhe vorab prüfen möchte, kann dies mit dem Erziehungsgeld-Rechner auf der Homepage der Bayerischen Verwaltung für Versorgung und Familienförderung tun.

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Mutter-Kind-Programm

Um werdenden Müttern in finanziellen Notlagen zu helfen, hat der Bundestag das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" beschlossen. Zweck der Stiftung ist es, werdenden Müttern in Not- und Konfliktsituationen durch finanzielle Unterstützung die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Leistungen werden denjenigen gewährt, denen andere Sozialleistungen wie z.B. Sozialhilfe, Wohngeld, Unterhaltsvorschußkasse nicht zustehen, denen diese Mittel nicht ausreichen oder denen eine rechtzeitige Gewährung dieser Mittel nicht möglich ist. Die Unterstützung wird meist in Form einmaliger, in Einzelfällen auch in Form monatlicher Beihilfen gewährt. Hauptsächlich sollen damit die Anschaffung von Umstandskleidung, die Erstausstattung des Kindes, eine Waschmaschine, die Weiterführen des Haushaltes, die Einrichtung einer Wohnung, die Betreuung des Kindes, etc. finanziert werden. Auf Mittel aus der Stiftung besteht kein Rechtsanspruch, meist werden diese jedoch schnell und unbürokratisch gewährt. Die Höhe der Zahlungen variiert von Fall zu Fall. Finanzielle Zuwendungen aus der Stiftung dürfen nicht auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und -hilfe, Kindergeld, Wohngeld und andere soziale Leistungen angerechnet werden.

Anträge können bei fast allen staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Beratungsstellen gestellt werden (z.B. Gesundheitsamt, ProFamilia , Caritas oder Sozialdienst katholischer Frauen.)

 

 

 

 

Übersicht:

Sozialhilfe
Kindergeld
Unterhalt
Wohngeld
Erziehungsgeld
Mutter-Kind-Programm


 

 

 

 


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