VBC Herisau - Statuten
 

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Volleyballclub Herisau   

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Die Statuten des VBC Herisau

INHALT

Artikel 1   Name, Zugehörigkeit
Artikel 2   Zweck
Artikel 3   Mitgliedschaft
Artikel 4   Organisation
Artikel 5   Rechte und Pflichten
Artikel 6   Finanzen
Artikel 7   Schlussbestimmungen

Artikel 1   Name, Zugehörigkeit

1.1.
Unter dem Namen "Volleyball-Club Herisau" in der Folge "VBC Herisau" genannt, besteht ein Verein im Sinne von Ad. 60-79 des ZGB.

1.2. Der VBC Herisau ist Mitglied des Schweiz. Volleyballverbandes (SVBV) und des Regionalen Volleyballverbandes Nordostschweiz (RVNO) und steht unter deren Beschlüssen und Weisungen.


Artikel 2   Zweck

2.1.
Der VBC Herisau will den Volleyballsport fördern und ist bestrebt, die Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder zu heben. Er bemüht sich auch, Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen.

2.2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


Artikel 3   Mitgliedschaft

3.1.
Der Verein setzt sich zusammen aus
a) Aktivmitgliedern mit und ohne Lizenz
b) Junioren
c) Passivmitgliedern
d) Ehrenmitgliedern

3.2. Aktivmitglied ist jede Person, die am 31.Dezember des Vorjahres das 15.Lebensjahr vollendet hat.

3.3. Junioren dürfen an allen Anlässen teilnehmen und werden auch zur Hauptversammlung eingeladen. Sie sind aber weder stimm- noch wahlberechtigt. Mit vollendetem 15.Lebensjahr, gemäss Ad. 3.2., erfolgt der Übertrift zum Aktivmitglied.

3.4. Als Passivmitglied kann jedermann dem Verein beitreten, welcher den von der HV festgesetzten jährlichen Beitrag leistet, ist aber weder stimm- noch wahlberechtigt.

3.5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.

3.6. Der Austritt kann nur auf das Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.


Artikel 4   Organisation

4.1. Die Organe sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren

4.2. Die ordentliche HV findet alljährlich nach Saisonende statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

4.3. Die Aufgaben und Kompetenzen der HV sind
- Begrüssung und Appell
- Wahl der Stimmenzähler
- Protokoll der letzten HV
- Jahresberichte (Präsident, Mannschafts-verantwortliche)
- Genehmigung der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
- Budget
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Saisonplanung
- Wahlen
- Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Allgemeine Umfrage

4.4. Eine ausserordentliche HV muss innert 30 Tagen einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Stimmberechtigten dies verlangt.

4.5. Die Leitung des VBC Herisau besorgt ein aus fünf Mitgliedern bestehender Vorstand, der für die Dauer von einem Jahr von der HV gewählt wird.
- Präsident
- Sportchef
- Finanzchef
- Eventchef
- Kommunikationschef
- Sponsoringchef

4.6. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, regelt die geschäftlichen Belange, bereitet Versammlungen vor, überwacht den Vollzug von Versammlungsbeschlüssen, organisiert Club-Veranstaltungen, besorgt die Rechenschaftsberichte über die Clubtätigkeit, entscheidet über Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern.

4.7. Für besondere Anlässe kann der Vorstand eine entsprechende Kommission bestimmen.

4.8. Die HV wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Revisoren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und zuhanden der HV Bericht und Antrag zu stellen.


Artikel 5   Rechte und Pflichten

5.1.
Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der HV stimm- und wahlberechtigt.

5.2. Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied hat das Recht, Anträge an die HV zu stellen und darüber eine Abstimmung zu verlangen.
Die Anträge müssen 0 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werde.

5.3. Jedes Mitglied hat den Beschlüssen und Vorschriften des Vereins nachzukommen.

5.4. Der Besuch der HV ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einer Busse bestraft werden.

5.5. Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. Der Verein kann bei Unfällen nicht haftbar gemacht werden.


Artikel 6   Finanzen

6.1.
Sämtliche Einnahmen aus
- Mitgliederbeiträgen
- Passivbeiträgen
- Veranstaltungen
- Schenkungen und Zuwendungen
- usw.
gehen in die Vereinskasse.

6.2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der HV festgelegt.

6.3. Schüler, Lehrlinge und Studenten zahlen einen reduzierten Beitrag.

6.4. Vorstands-, Ehrenmitglieder und Schiedsrichter sind vom Jahresbeitrag befreit.

6.5. Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit dem Finanzchef.
Für den Post- und Bankverkehr führen der Finanzchef und der Präsident Einzelunterschrift.

6.6. Das Rechnungsjahr dauert vom 1.Mai bis 30.April.


Artikel 7   Schlussbestimmungen

7.1.
In allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die HV.

7.2. Ordnungsgemäss einberufene HV und ausserordentliche HV sind beschlussfähig, wenn die Zahl der Anwesenden dem halben Aktivmitgliederbestand entspricht.

7.3. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

7.4. Beschlüsse über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins verlangen eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.

7.5. Bei einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen gemäss Beschluss der Auflöseversammlung verwendet.

7.6. Diese Statuten wurden am 10.Mai 1990 genehmigt und treten sofort in Kraft.


VBC Herisau

Die Präsidentin :
  Therese Brassel
Der Aktuar :   Daniel Schläpfer

 
Kontakt:   Alexander Klauser
 
 


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